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Aufgaben eines Au-Pairs

Folgender Leitfaden ist von der Bundesanstalt für Arbeit über Au-Pairs verfasst worden.

Zum Alltag eines Au-Pairs gehört im allgemeinen:

Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ord­nung zu halten, sowie beim Waschen und Bügeln der Wäsche zu helfen;
das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;
die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;
das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.

Rechte und Pflichten

Das „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung" enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-Pairs. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert, es wird jedoch in der Pra­xis im allgemeinen nach ihm verfahren. g86g6g9Hinzu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in Deutschland schon seit vielen Jahren kennt, gewisse Gepflogenheiten:

Dauer des Au-pair-Verhältnisses

Zumeist werden Au-Pairs für die Dauer von 12 Monaten in die Familie aufgenom­men. In manchen Fällen kann der Aufenthalt auch kürzer sein, aber selten unter 6 Mona­ten.

Arbeits- und Freizeit, Erholungsurlaub

Die täglichen Aufgaben im Haushalt sollen das Au-Pair nicht mehr als 5 Stunden in An­spruch nehmen (einschließlich Babysitting). Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies der vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au-Pair die ihm übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Besorgung privater Ange­legenheiten (z.B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Hausarbeitszeit.

Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch er­wartet werden. Dem Au-Pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zur Verfü­gung (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein). Wird das Au-Pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen. Fährt die Familie selbst in Urlaub, nimmt sie häufig das Au-Pair mit, das dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen muss (z. B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt jedoch nur dann als Ur­laub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine An­wesenheitspflicht besteht.

Sprachkurs

Jedem Au-Pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprach­kurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Die Kosten des Sprachlehrgangs sind von der Gastfamilie zu tragen. .

Unterkunft und Verpflegung

Unterkunft und Verpflegung werden selbstverständlich von der Familie unentgeltlich ge­stellt. Grundsätzlich steht dem Au-Pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte man dies in der Bewerbung angeben.

Taschengeld und Reisekosten

Im Vordergrund des Au-pair-Verhältnisses steht, die Sprachkenntnisse zu vervoll­ständigen und das Allgemeinwissen durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern. Ein Au-Pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zur Zeit üblicherweise 280 Euro im Monat, und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au-Pair.

Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft

Auf jeden Fall muss für das Au-Pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie.

Auflösung des Au-pair-Verhältnisses

Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungs­frist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au-Pair so lange bleibt, bis es eine andere Fa­milie gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann jedoch fristlos gekündigt werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon während der ersten Tage des Zusammenlebens trennt; der erste „Kulturschock" (z. B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Wil­len erfahrungsgemäß nach einiger Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zu­sammenleben nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

Bewerbung und Vermittlung

Au-Pairs müssen mindestens 17 Jahre alt sein; bei Minderjährigen ist eine schriftliche Ein­verständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Au-Pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten dürfen bei Beantragung des Visums (siehe IV.) noch nicht 27 Jahre alt sein. Das Visum sollte zur Vermeidung von Schwierigkeiten so rechtzeitig beantragt werden, dass die Altersgrenze bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die Aufenthaltserlaubnis nicht überschritten wird.

Es wird erwartet, dass Bewerberinnen bzw. Bewerber über gute Grundkenntnisse der deutschen Umgangssprache verfügen.

Interessentinnen bzw. Interessenten sollten ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungs­schreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein an­sprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair-Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens.

Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewer­berin bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interes­sierten Familien ist in der Bundesrepublik im allgemeinen groß. Eine Vermittlung kann grundsätzlich nur in Familien erfolgen, bei denen mindestens ein erwachsenes Familien­mitglied Deutsche(r) ist. Möglich ist auch eine Tätigkeit in Familien, die aus einem deutsch­sprachigen Land oder Landesteil stammen und in denen Deutsch als Muttersprache ge­sprochen wird, in Ausnahmefällen auch in ausländischen Familien, in denen Deutsch die Umgangssprache ist.

Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisbestimmungen

Nicht-EU-/EWR-Au-Pairs benötigen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die Bundes­republik Deutschland. Die Aufenthaltserlaubnis muss vor der Ausreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Sichtvermerks (Visum) beantragt werden.
Der Einreisesichtvermerk bedarf der vorherigen Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde. Die Arbeitserlaubnis wird auf Antrag vom ört­lich zuständigen Arbeitsamt erteilt. Sie setzt das Vorhandensein einer gültigen Aufenthalts­erlaubnis oder deren Zusage voraus. Die Arbeitserlaubnis muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden.

Staatsangehörige aus Nicht-EU-/EWR-Staaten benötigen für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts einen gültigen Reisepass ihres Herkunftslandes. Au-Pairs aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten benötigen zur Einreise nur ihren gültigen Personalausweis. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Innerhalb von drei Monaten nach der Einreise muss bei der Ausländerbehörde eine „Aufenthaltserlaubnis-EG" beantragt werden.
Zu guter Letzt
Für weitere Fragen steht Ihnen ggf. die Au-pair-Agentur zur Verfügung. Sie ist verpflichtet, Ihnen während des Aufenthalts z. B. bei Schwierigkeiten mit der Gastfamilie beizustehen. Deshalb empfiehlt es sich, in jedem Fall eine Au-pair-Agentur in Anspruch zu nehmen. An­derenfalls sind Sie unter Umständen in Deutschland auf sich allein gestellt.

Mit Beschwerden über die Agentur oder bei Fragen, die nach einer evtl. Schließung der Agentur auftreten, kann man sich an das zuständige deutsche Landesarbeitsamt (Fachge­biet erlaubte und unerlaubte Arbeitsvermittlung) wenden. Bei den Landesarbeitsämtern er­halten Sie auch Listen der Inhaber(innen) einer Erlaubnis zur Au-pair-Vermittlung.

Wenn Sie sich entschlossen haben, als Au-Pair in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen, gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie zu und teilen Sie mit ihr unvor­eingenommen ihre Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten - die Sie ja in Deutschland kennenlernen möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und nachdrücklich um die Vervollstän­digung Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und nehmen Sie sich vor, aus den vielen neuen und zum Teil ungewohnten, manchmal schwierigen, aber auch schönen Eindrücken eine wertvolle Lebenserfahrung zu gewinnen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in Deutsch­land dürfte dann nichts im Wege stehen.

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